Dort gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafbefehl als Anklageschrift. Der Anklagegrundsatz leitet sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung einerseits aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und andererseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und aus dem Recht auf Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV ab (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 9 StPO;