Im Strafbefehl werde dazu lediglich festgehalten «festgestellt am 29. Juli 2014». Angaben zur genauen Substanz, Menge, Konsumationsart sowie zu Zeit und Ort des Konsums seien dem Strafbefehl nicht zu entnehmen (pag. 161). 6.2 Würdigung der Kammer Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Vorbehalten bleibt nach Art. 9 Abs. 2 StPO das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren. Dort gilt gemäss Art.