Die Bremsung alleine führe im Normalfall nicht zur erfolgten Kollision. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, worin in objektiver Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung oder die Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden haben soll. Sodann seien keine Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen in der Anklageschrift enthalten. Des Weiteren werde dem Beschuldigten vorgeworfen, unbefugt eine unbestimmte Menge THC-haltiger Substanzen konsumiert zu haben. Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt der begangenen Straftat seien nicht ersichtlich. Im Strafbefehl werde dazu lediglich festgehalten «festgestellt am 29. Juli 2014».