4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten hat die Kammer dieses sowohl im Schuld- und Sanktionenpunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).