Mit Eingabe vom 18. November 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 178). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 165) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. November 2015 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Begründung auf (pag. 179 f.). Innert Frist verwies Rechtsanwältin F.___