Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 318 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin i.V. Baur Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. Juli 2015 (PEN 15 411) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 21. Juli 2015 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland folgendes Urteil (pag. 93 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 29.07.2014 auf der C.________, D.________ - E.________ durch 1.1. Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand; 1.2. unsachgemässe Bedienung des Fahrzeugs durch starkes Bremsmanöver (grobe Verkehrsregelverletzung) 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 29.07.2014 auf der C.________, D.________ - E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42/1+4, 44, 47, 49/1, 106 StGB; Art. 31/1+2, 55/7, 90/2, 91/2b SVG; Art. 2/1+2, 3/1 VRV; Art. 19a BetmG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 960.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘500.00 und Auslagen von CHF 1‘133.60, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘633.60. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1000.00 Total CHF 1500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 1033.60 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 1133.60 - Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘033.60. II. Weiter wird verfügt: 1. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 130). In der innert Frist erfolgten Berufungserklärung vom 26. Oktober 2015 (pag. 147 ff.) erklärte die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________ (in Vertretung von Rechtsanwalt B.________), die vollumfängliche Berufung (pag. 148). Mit Eingabe vom 18. November 2015 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am oberinstanzlichen Verfahren teilzu- nehmen (pag. 178). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 165) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. November 2015 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Begründung auf (pag. 179 f.). Innert Frist verwies Rechtsanwältin F.________ vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der schriftlichen Berufungser- klärung vom 26. Oktober 2015 (pag. 183 f.). Auf die ihr mit Verfügung vom 11. De- zember 2015 gewährte Gelegenheit abschliessende Bemerkungen einzureichen (pag. 192 f.), verzichtete Rechtsanwältin F.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (pag. 195). 3. Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete in ihrer Berufungserklärung vom 26. Oktober 2015 die folgenden Anträge (pag. 148). «1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Juli 2015 sei in allen Teilen aufzuheben. 2. A.________ sei vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 29. Juli 2014 auf der C.________, D.________ – E.________, durch 1.1 Führen ei- nes Personenwagens in fahrunfähigem Zustand; 1.2. unsachgemässe Bedienung des Fahrzeugs durch starkes Bremsmanöver (grobe Verkehrsverletzung) freizusprechen. 3. A.________ sei vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 29. Juli 2014 auf der C.________, D.________ – E.________, frei- zusprechen. 4. Eventualiter sei im Falle der Verurteilung von der Bestrafung von A.________ wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzusehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Bern.» 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Be- schuldigten hat die Kammer dieses sowohl im Schuld- und Sanktionenpunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde mit Verfügung vom 19. November 2015 (pag. 180) ein ak- tueller Strafregisterauszug (pag. 190) sowie ein aktueller Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (pag. 186 ff.) des Beschuldigten eingeholt. II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügte bereits vor erster Instanz und erneut vor oberer Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 89, 156 ff.). Die Verteidigung führt aus, dass im Strafbefehl nicht ersichtlich sei, welches Verhalten dem Beschuldigten vor- geworfen werde und worin die unsachgemässe Bedienung des Fahrzeuges be- standen haben soll (pag. 156 ff.). Die Bremsung alleine führe im Normalfall nicht zur erfolgten Kollision. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, worin in objektiver Hinsicht ei- ne schwere Verkehrsregelverletzung oder die Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden haben soll. Sodann seien keine Ausführungen zu den subjektiven Tat- bestandsmerkmalen in der Anklageschrift enthalten. Des Weiteren werde dem Beschuldigten vorgeworfen, unbefugt eine unbestimmte Menge THC-haltiger Substanzen konsumiert zu haben. Angaben zum Ort und zum Zeitpunkt der begangenen Straftat seien nicht ersichtlich. Im Strafbefehl werde da- zu lediglich festgehalten «festgestellt am 29. Juli 2014». Angaben zur genauen Substanz, Menge, Konsumationsart sowie zu Zeit und Ort des Konsums seien dem Strafbefehl nicht zu entnehmen (pag. 161). 6.2 Würdigung der Kammer Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau um- schriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Vorbe- halten bleibt nach Art. 9 Abs. 2 StPO das Strafbefehls- und das Übertretungsstraf- verfahren. Dort gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO der Strafbefehl als Anklageschrift. Der Anklagegrundsatz leitet sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung einerseits aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und andererseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und aus dem Recht auf Ver- teidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV ab (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 9 StPO; NIGG- LI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 9 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.1). Das Anklagegrundsatz- prinzip ist ein zentraler Grundsatz des Strafprozesses und erfüllt verschiedene Funktionen. Es verlangt u.a., dass das Thema des Strafprozesses genau umgrenzt wird. Die beschuldigte Person muss über den Vorwurf informiert werden, sodass 5 sie sich verteidigen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 16-20 zu Art. 9 StPO). Die inhaltlichen Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO festgelegt. In qualitativer Hinsicht müssen Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung präzise aufgeführt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 42 zu Art. 9 StPO). Gleichzeitig sind in quantitativer Hinsicht nur die notwendigsten Angaben kurz darzulegen (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 43 zu Art. 9 StPO). Sowohl die Partei als auch das Gericht müssen die Straftaten, welche der beschul- digten Person vorgeworfen werden, eindeutig und sofort erkennen können. Mithin muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein (BGE 116 Ia 458, BGE 120 IV 353 ff., Urteil des Bundesgerichts, 6B_590/2012 vom 12. März 2012 E. 5. m.w.H.). Vorliegend stellt der Strafbefehl vom 14. April 2015 (pag. 63) die Anklage gegen den Beschuldigten dar. Es wird dabei unter dem Titel «Sachverhalt» Folgendes festgehalten: «1) a) A.________ führte den vorgenannten Personenwagen, obwohl er zufolge vorgängigen Kon- sums von THC-haltigen Substanzen fahrunfähig war. b) A.________ bediente sein Fahrzeug während der Fahrt unsachgemäss, indem er ein starkes Bremsmanöver durchführte, wodurch der Personen- wagen ins Schleudern und nach links über den Überholstreifen geriet, wo er zweimal mit der Mittel- leitplanke kollidierte. Mit dieser groben Verletzung der Verkehrsregeln hat der Beschuldigte eine er- höhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. 2) A.________ konsumierte unbefugt eine unbestimmte Menge THC-haltiger Substanzen.» Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die genaue Nennung der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung sowie die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Geschehen, welches im Strafbefehl unter 1) b) festgehalten wird, beschreibt den Tatablauf. Es ist ersichtlich, dass im starken und unbegründeten Bremsmanö- ver auf der Autobahn die unsachgemässe Bedienung des Fahrzeugs und damit die dem Beschuldigten vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu sehen ist. Die Kollision stellt demnach eine Folge dieses unsachgemässen Bremsmanö- vers dar. Der angeklagte Sachverhalt ist damit genügend umschrieben. Es finden sich im Strafbefehl keine Angaben, dass die Kollision – wie von der Vorinstanz festgehalten (pag. 111, S. 15 der Entscheidbegründung) – die Folge einer über- mässigen und unkontrollierten Lenkbewegung sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Annahme nicht beachtlich. Im Strafbefehl ist zudem festgehalten, dass der Beschuldigte durch das starke Bremsmanöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer hervorgerufen haben soll. Nach Ansicht der Kammer ist diese Um- schreibung im Strafbefehl mit Blick auf den Anklagegrundsatz ausreichend. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die erhöhte abstrakte Gefährdung nicht genau umschrieben sein muss. Ein Schuldspruch, welcher die erhöhte abstrakte Gefähr- dung alleine aufgrund des beschriebenen Sachverhalts bejaht, verletzt den Ankla- gegrundsatz nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2014 von 13. Februar 2015 E. 2.5). Zur Begründung einer erhöhten abstrakten Gefahr dürfen nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Elemente herangezogen werden, 6 welche in der Anklage nicht erwähnt sind, solange der angeklagte Sachverhalt in- haltlich nicht verlassen wird. Die normativen Schlussfolgerungen, welche aus dem Sachverhalt gezogen werden, sind Rechtsfragen, die losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2). Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands ist keine Verletzung des Anklage- grundsatzes auszumachen. Das Bundegericht hat diesbezüglich festgehalten, dass sich die Umschreibung des subjektiven Tatbestands zwanglos aus der Schilderung des Anklagesachverhalts ergebe und er weiter auch aus der Umschreibung ent- sprechend dem Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgeset- zes (SVG; SR 741.01) hervorgehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.4.2). Im Strafbefehl ist festgehalten, dass der Beschuldigte mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen habe (pag. 63). Aus der Anklage ergeht damit, dass dem Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Der Vorwurf in der Anklageschrift ist deutlich umschrieben, so dass der Beschuldig- te weiss, was ihm vorgeworfen wird. Seine Aussagen im Anzeigerapport (pag. 6) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 86, Zeilen 11 ff.) zeigen denn auch, dass er Kenntnis des Gegenstands des Verfahrens hatte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unter diesen Umständen bezüglich des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung nicht ersichtlich. Zur Konsumation der unbestimmten Menge THC-haltiger Substanzen kann ange- merkt werden, dass im Strafbefehl festgehalten ist, wann die dem Beschuldigten vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt wur- de: «bzw. festgestellt am 29.07.2014» (pag. 63). Zudem wird der Wirkstoff des Betäubungsmittels, welcher der Beschuldigte konsumiert haben soll, aufgeführt (THC). Dies genügt den Anforderungen, welche an die Anklage zu stellen sind. Bei Cannabis besteht eine lange Halbwertszeit und ein grosser Unterschied an Einfluss und Nachweiszeit (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 55 SVG). Daher ist es nicht möglich die genaue Menge der konsumierten Substanz zu eruieren. Ebenso wenig ist es möglich, den Zeit- punkt und Ort des Konsums zu ermitteln. Diese Angaben müssen jedoch in der Anklageschrift bzw. im Strafbefehl nicht enthalten sein, damit der Beschuldigte sei- ne Verteidigung angemessen wahrnehmen kann. Auch bezüglich der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist damit keine Verletzung des Anklage- grundsatzes auszumachen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz sowohl bezüglich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsre- gelverletzung als auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz nicht verletzt ist. 7. Verletzung Protokollierungsvorschriften Der Beschuldigte macht geltend, die Polizei habe im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit etc. die Einstufung seines Verhaltens im Anschluss an den Un- 7 fall nachträglich korrigiert (vgl. pag. 15 unten). Diese Korrektur sei weder mit dem Kürzel des Protokollierenden versehen noch durch den Beschuldigten unterzeich- net worden, weswegen eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften und damit eine Unverwertbarkeit dieses Beweises vorliegen würde (pag. 154). Alle Verfahrenshandlungen, Aussagen der Parteien oder mündliche Entscheidun- gen der Behörden sind zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren herrscht die Dokumentationspflicht. Dies bedeutet, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der betreffenden Behörde in geeigneter Form festgehalten werden und die Aufzeichnungen in die Strafakten Eingang finden (Urteil des Bundesge- richts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5). Protokollierungsvorschriften gelten für das polizeiliche Ermittlungsverfahren bis hin zu den Verhandlungen vor Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.3). Im vorliegenden Polizeiprotokoll wurde eine Korrektur angebracht, wobei unklar ist, ob diese nachträglich oder bereits während dem Verfassen des Protokolls erfolgte. Dies ist jedoch vorliegend nach Ansicht der Kammer ohnehin irrelevant. Das Poli- zeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit etc. dient im Wesentlichen als Grund- lage zur Auftragsvergabe eines Bluttests. Es wird ausschliesslich durch den anwe- senden Polizisten ausgefüllt und enthält – zumindest was den hier zur Diskussion stehenden Abschnitt «Beobachtungen bei der Person» anbelangt – lediglich sub- jektive Wahrnehmungen des Polizisten. Das Polizeiprotokoll ist denn auch nicht durch die betroffene Person zu unterzeichnen. Diesem Polizeiprotokoll kommt da- her keine erhebliche weitergehende Bedeutung zu. Dies hat insbesondere im vor- liegenden Falle des Verdachts auf Konsum von Betäubungsmitteln bzw. THC- haltigen Substanzen zu gelten. Im Anschluss an den Unfall wurde ein Bluttest durchgeführt, die daraus gewonnen Resultate sind bezüglich der Frage der Fahrun- fähigkeit bzw. des Konsums von Relevanz und stellen objektive Beweismittel dar. Dieser Test bzw. das Resultat wurde durch die Verteidigung zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. Den Beobachtungen der Polizei bzw. den eigenen Angaben der beschuldigten Person, welche in diesem Protokoll festgehalten sind, kommen nach Ansicht der Kammer vorliegend mit Blick auf den Bluttest als objektives Beweismit- tel keine eigenständige Bedeutung zu. Dass auf die im Polizeiprotokoll festgehalte- nen Angaben der beschuldigten Person exakt abgestellt werden muss, ist allenfalls im Falle von Alkoholkonsum denkbar, da diesfalls u.U. Rückrechnungen erfolgen müssen. Ob die Korrektur bzw. die Angabe «unruhig, angetrieben» korrekt erfolgt ist und verwendet werden kann, kann damit im Resultat offen gelassen werden. Die Kammer stützt sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Rahmen der Be- weiswürdigung ohnehin nicht auf diese Angabe. Bezüglich der im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll (pag. 7) enthaltenen angeblichen Aussage des Beschuldigten, er habe vor zwei Tagen das letzte Mal einen Joint ge- raucht, führt die Verteidigung aus, dass diese Notiz nicht auf einem Einvernahme- protokoll gründe und durch den Beschuldigten auch nicht unterzeichnet worden sei, blosse Aktennotizen über Äusserungen des Beschuldigten seien ungültig und könnten im Strafprozess nicht verwertet werden. Demzufolge sei auch das Proto- koll des IRM vom 29. Juli 2014, welches auf der Angabe der Polizei, der Beschul- 8 digte habe einige Züge eines Joints geraucht, gründe, unverwertbar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht belehrt worden sei, wes- wegen auch in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO eine Unverwertbarkeit dieser Aussage bestehen würde (pag. 162 f.). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer auch die Frage der Verwertbarkeit dieses Beweismittels vorliegend nicht von Bedeutung ist. Der vergangene Konsum von THC-haltigen Substanzen wird durch den Beschuldigten grundsätzlich nicht explizit bestritten und hat – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anhand des Bluttests als erwiesen zu gelten. Ob eine Fahrunfähigkeit be- standen hatte, ist hingegen eine rechtliche Frage, auf welche ebenfalls später noch näher einzugehen sein wird. Dennoch ist an dieser Stelle kurz auf die vom Be- schuldigten vorgebrachte Rüge einzugehen: Das durch die Polizei erstellte Unfallaufnahmeprotokoll (vgl. pag. 5 f.) wurde ord- nungsgemäss erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten wurden nach der Rechts- mittelbelehrung aufgeführt und sowohl durch den Polizisten als auch durch den Be- schuldigten unterzeichnet. Insofern wurden die Protokollierungsvorschriften einge- halten, was denn auch durch den Beschuldigten nicht bestritten wird. Das Unfall- aufnahmeprotokoll enthält keine Angaben des Beschuldigten zum angeblichen Konsum von Betäubungsmitteln (pag. 6). Die Aussage, wonach der Beschuldigte vor zwei Tagen das letzte Mal einen Joint geraucht haben will, ist lediglich im Zu- satzblatt enthalten (pag. 7), welches durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde. Aus dem Protokoll ergibt sich zwar, dass die Rechtsmittelbelehrung des Beschuldigten vor 18.45 Uhr stattgefunden hatte, der Drogenschnelltest um 19.25 Uhr durchgeführt wurde, und die Angaben des Beschuldigten bezüglich des Konsums im Anschluss an den Drogenschnelltest erfolgt sein sollten (pag. 6 f.). Aufgrund der Tatsache, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht protokolliert und durch diesen unterzeichnet wurden, ist von einer Verletzung der Protokolli- erungsvorschriften auszugehen. Werden Formvorschriften verletzt, ist jeweils zu prüfen, ob eine Ordnungs- oder ei- ne Gültigkeitsvorschrift missachtet wurde. Eine Ordnungsvorschrift ist, weil sie un- tergeordnete Interessen der Verfahrensbeteiligten schützt, dispositiver Natur. Dies führt dazu, dass deren Missachtung die Wirksamkeit einer Handlung nicht beein- flusst oder der Mangel innerhalb einer Nachfrist behoben werden kann. Demge- genüber schützt eine Gültigkeitsvorschrift grundlegende Verfahrensrechte mit der Folge, dass deren Verletzung die fehlerhafte Prozesshandlung «nichtig, d.h. unbe- achtlich» macht. Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollierung ermöglicht der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet die Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Überprü- fung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvorschrif- ten ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vorschriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter. So sind insbesondere die Be- stimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss 9 Art. 141 Abs. 2 grundsätzlich Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (NÄPFLI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 76). Diesen Ausführungen ist zu folgen. Nicht ordnungsgemäss protokollierte Aussagen der beschuldigten Person sind aufgrund der Verletzung von Gültigkeits- vorschriften nicht zu verwerten. Die entsprechenden Bemerkungen im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll (pag. 7) sind daher vorliegend nicht verwertbar. Hingegen ist anzumerken, dass dies nicht für die Resultate des Bluttests zu gelten hat, welcher in Folge des positiven Drogenschnelltests angeordnet wurde. Hier sind keine Gründe für eine Nichtverwertbarkeit ersichtlich. Die Polizei ist berechtigt, im Falle eines entsprechenden Verdachts einen Drogenschnelltest durchzuführen und anschliessend eine Blutuntersuchung anzuordnen. Sie ist nicht auf entsprechende Aussagen der beschuldigten Person angewiesen. Bereits an dieser Stelle kann da- her festgehalten werden, dass die Resultate des Bluttests verwertbar sind. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2014 mit seinem G.________ auf der C.________ von D.________ Richtung E.________ unterwegs war. Nach einem durch ihn eingeleiteten Bremsmanöver wurde das Auto instabil, schleuderte, gelangte auf die Überholspur und kollidierte schliesslich frontal mit der Mittelleit- planke. Das Auto drehte nach der ersten Kollision um die eigene Achse und kolli- dierte noch ein zweites Mal mit der Mittelleitplanke. Das Fahrzeug kam schliesslich auf der Überholspur zum Stillstand. Der Beschuldige konnte das Auto in der Folge auf den Pannenstreifen fahren und hat anschliessend die Polizei informiert. 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Ereignisses auf- grund des gemessenen THC-Wertes fahrunfähig war und wie genau es zum Unfall bzw. zur Einleitung des Bremsmanövers gekommen ist. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls die Frage zu prüfen sein, ob der Unfall durch einen technischen De- fekt des ABS des Fahrzeugs verursacht wurde. 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und eingehend sowie zutreffend erläutert. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (pag. 103 ff., S. 7-13 der Entscheidbegründung) verwiesen werden, jedoch nur soweit die Vorinstanz die Beweismittel erläutert und nicht in Bezug auf deren Würdigung. - Unfallaufnahmeprotokoll vom 29. Juli 2014 und Anzeigerapport vom 24. Sep- tember 2014; - Berichtsrapport des unfalltechnischen Dienstes UTD vom 9. August 2014; - Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme vom 29. Juli 2014; 10 - Protokoll der Blutentnahme und der ärztlichen Untersuchung des IRM vom 29. Juli 2014 und forensisch-toxikologischer Abschlussbericht und Gutachten des IRM vom 6. August 2014; - Aussagen Beschuldigter vom 29. Juli 2014 und vom 21. Juli 2015; - Aussagen Zeuge H.________ (nachfolgend: Zeuge) vom 29. Juli 2014. 11. Würdigung der Beweise 11.1 Beweiswürdigung bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. Konsum von Betäubungsmitteln Zunächst einmal ist festzuhalten, dass auf das forensisch-toxikologische Gutachten vom 6. August 2014 abgestellt werden kann (pag. 19 ff.). Demnach hat als erwie- sen zu gelten, dass der Beschuldigte positiv auf Cannabinoide getestet wurde und der ärztliche festgestellte THC-Wert 1.5 µg/L betrug (pag. 21). Die Ärzte hielten zu- dem fest, dass mittlere Beeinträchtigungen wegen Betäubungsmittelkonsums wie geweitete Pupillen, verzögerte Lichtreaktion der Pupillen, angetriebenes Verhalten, euphorische Stimmung und gerötetes Nasenseptum festgestellt werden konnten. Gemäss Gutachten könnten diese festgestellten Auffälligkeiten auf einen zeitnahen Cannabiskonsum zurückgeführt werden, wobei der Abbau des Cannabis nicht be- ziffert werden könne. Nicht abzustellen ist hingegen auf die Feststellungen der Ärz- te zur Anhaltung des Beschuldigten, da diese nicht durch die Ärzte selbst gemacht wurden, sondern offenbar ausschliesslich auf den Angaben der Polizisten gründen. Ebenso wenig ist der Schlussfolgerung, wonach beim Beschuldigten eine Fahrun- fähigkeit vorgelegen habe, ohne Weiteres zu folgen. Bei dieser Folgerung handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, welche durch das Gericht vorzunehmen ist. Bezüglich der Wahrnehmungen des unruhigen, angetriebenen und euphorischen Zustandes durch die Polizei sowie durch die untersuchende Person ist festzuhal- ten, dass bei einem gerade vorgefallenen Autounfall auf der Autobahn ein solcher Zustand nicht weiter verwunderlich ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde sich jede durchschnittliche Person in dieser Situation unruhig, nervös oder angetrieben verhalten. Der Beschuldigte war überdies das erste Mal in einen Unfall verwickelt. Aufgrund der Gesamtsituation sind die erwähnten Wahrnehmungen nicht geeignet, einen kürzlichen Cannabiskonsum zu begründen bzw. zu unter- streichen. Was diese und auch die anderen im Gutachten festgestellten Auffällig- keiten betrifft, ist festzuhalten, dass sie gemäss Gutachter zwar auf zeitnahen Can- nabiskonsum zurückzuführen sein könnten. Als erwiesen hat dies jedoch nicht zu gelten. Die Gutachter erwähnen denn auch nicht, dass die Wahrscheinlichkeit ei- nes Kausalzusammenhangs hoch sei. Dass die Polizei im Auto des Beschuldigten einen süsslichen Geruch wahrgenommen haben will (pag. 15) bzw. der Beschuldig- te ein vergangener Cannabiskonsum auch gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit etc. eingestanden haben soll (pag. 15 f.), ist nach Ansicht der Kammer wie bereits erwähnt vorliegend nicht von Bedeutung. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Unfalls fahrunfähig war oder nicht, ist ausschliesslich auf den objektivierten THC-Gehalt im Blut – und nicht auf die subjektiven Angaben des Polizisten am Unfallort – abzustellen. Dass der Be- schuldigte in der Vergangenheit Cannabis konsumierte, wird von diesem nicht be- 11 stritten bzw. hat aufgrund des Bluttests als erwiesen zu gelten. Hingegen muss der Zeitraum des Konsums offen gelassen werden. Auf die Frage der Fahrfähigkeit wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. 11.2 Beweiswürdigung bezüglich grober Verkehrsregelverletzung 11.2.1 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bringt vor oberer Instanz vor, dass er am Strassenrand ein unbe- stimmtes Objekt wahrgenommen und reflexartig stark abgebremst habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund eines Defekts des ABS (Antiblockiersystem) zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei. In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass das ABS bereits vor dem Unfall nicht funktioniert habe und Unfallursache gewesen sei. Eine unkontrollierte und übermässige Lenkbewegung sei weder tatsächlich erfolgt noch angeklagt, sie könne daher nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfah- rens sein. Der nachfolgende Fahrzeugführer sei zu keinem Zeitpunkt in Gefahr ge- wesen, da er circa 100 Meter Abstand gewahrt habe (pag. 158 ff.). 11.2.2 Würdigung durch die Kammer Dem Vorbringen des Beschuldigten, das Bremsmanöver bzw. die darauffolgende Kollision gründen auf einem Defekt des ABS, ist nicht zu folgen. Bereits mit dem Berichtsrapport (pag. 9 ff.) konnte die Vermutung des Beschuldigten widerlegt wer- den. Das Auto insgesamt sowie insbesondere die Bremsen befanden sich in einem einwandfreien Zustand. Das ABS bzw. ein Bauteil des ABS wurde gemäss Anga- ben des Experten erst infolge des Unfalles beschädigt (pag. 10). Es gibt keinen Anhaltspunkt, welcher an dieser Folgerung Zweifel aufkommen liesse. Ein Fehler am Auto kann damit als Unfallursache ausgeschlossen werden. Ein solcher Fehler wäre nach Ansicht der Kammer vorliegend denn auch nicht relevant. Dem Be- schuldigten wird ein unsachgemässes und starkes Bremsmanöver vorgeworfen. Dass er dieses eingeleitet hat, bestreit er grundsätzlich nicht. Unklar sind jedoch die Umstände, welche zum Bremsmanöver führten. Diesbezüglich kann nach An- sicht der Kammer ohne weiteres auf die glaubhaften und tatnahen Angaben des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er das Bremsmanöver einleitete, da er mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen einen Radarkasten wahr- genommen habe (pag. 6). An dieser Stelle der Autobahn befand sich auch tatsäch- lich ein «SEMISTA»-Geschwindigkeitsmessgerät (pag. 3). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit normaler Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und ein unbekanntes Objekt am Strassenrand wahrgenommen habe, überzeugen nicht und sind als reine Schutz- behauptung zu deuten. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall falsche und selbstbelastende Angaben gemacht haben soll. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge, also der Autofahrer, welcher sich direkt hinter ihm befand, angab, dass der Beschuldigte ihm gegenüber als Unfallgrund ei- nen Radarkasten nannte (pag. 8). Demnach ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte bewusst ein starkes Bremsmanöver einleitete, da er einen Radarkasten wahrnahm und aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit strafrechtliche Konse- quenzen fürchtete. Das Bremsmanöver fiel stark aus, da er den Radarkasten erst 12 spät wahrnahm, so dass das Fahrzeug ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Mittelleitplanke kollidierte. Der Beschuldigte hat mit seinem Bremsmanöver nicht auf eine akute Gefährdungssituation reagiert, sondern aus rein egoistischen Gründen gehandelt. Bezüglich des nachfolgenden Fahrzeugs des Zeugen ist auf dessen glaubhafte Aussagen abzustellen (pag. 8). Demnach ist davon auszugehen, dass dieser mit circa 120 km/h fuhr und einen Abstand von ungefähr 100 Metern zum Beschuldig- ten einhielt. 12. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Daraus ergibt sich der nachfolgend skizzierte Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr am 29. Juli 2014, 17.30 Uhr, auf der C.________, D.________ – E.________ mit seinem Auto mit einem Tempo von circa 130-135 km/h. Der Beschuldigte lenkte seinen Wagen auf der rechten Fahrbahn, als er am Seitenrand einen Radarkasten wahrnahm. Aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit nahm er in der Folge be- wusst ein starkes Bremsmanöver vor, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Der Wagen geriet in Folge des Bremsmanövers ins Schleudern und kollidierte – nachdem das Fahrzeug die Überholspur überquerte – zweimal mit der Mittelleitplanke. Schliesslich kam das Auto auf der Überholspur zum Stillstand, worauf der Beschuldigte das Auto selbst auf den Pannenstreifen fuhr und die Polizei anvisierte. Festzuhalten ist ausserdem, dass der Beschuldigte eine unbestimmte Menge einer THC-haltigen Substanz zu einem unbekannten Zeitpunkt vor der Anhaltung kon- sumiert hatte. Im Zeitpunkt des Unfalls betrug der THC-Gehalt im Blut 1.5 µg/L. IV. Rechtliche Würdigung 13. Fahren in fahrunfähigem Zustand Die Fahrfähigkeit bemisst sich nach der gesamten Leistungsfähigkeit des Lenkers. Die Gesamtleistungsfähigkeit bezieht ebenfalls Fälle ein, welche plötzlich auftre- tende schwierige Verkehrs-, Strassen- oder Umweltsituationen betreffen. Auch in diesen Situationen muss der Lenker das Fahrzeug sicher fahren können (FAHR- NI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 91 SVG). Nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG gilt als fahrunfähig, wer aufgrund von Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) im Blut des Fahrers nach- gewiesen wird. Die Feststellung des Konsums erfolgt anhand eines Bluttests. Das Vorliegen eines fahrunfähigen Zustands wird unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit bejaht, wenn eine festgelegte Grenze überschritten wird und damit mit hinreichender Sicherheit nachweisbar ist (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 91 SVG). Ein THC-Wert von 1.5 µg/L gilt gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- 13 ASTRA; SR 741.013.1) als Grenzwert, womit die Substanz nachgewiesen und nach Art. 2 Abs. 2 VRV die Fahrunfähigkeit des Lenkers erwiesen ist. Die Vorinstanz stützt sich auf das forensisch-toxikologische Gutachten, welches von einer Fahrunfähigkeit aufgrund des nachgewiesenen THC-Wertes von 1.5 µg/L ausgeht (pag. 21). Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse ist jedem Prü- fungsergebnis ein Vertrauensbereich zugrunde zu legen. Bei Cannabinoiden be- trägt der Vertrauensbereich ± 30% des Messwerts (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr im Anhang 6 unter Ziff. 3.3). Der Vertrauensbereich definiert denjenigen Wertebereich, der erwiesenermassen er- reicht wurde. Der errechnete obere und untere Wert ergeben vorliegend den Ver- trauensbereich für den festgestellten Wert. Die Vorinstanz stützt sich alleine auf den nachgewiesenen THC-Wert von 1.5 µg/L und bezieht den im Gutachten er- wähnten Vertrauensbereich von 1.05-1.95 µg/L bzw. von ± 30% von 1.5 µg/L nicht ein. Massgebend bei der Beurteilung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten ist der untere Wert des Vertrauensbereichs, welcher bei 1.05 µg/L liegt und die gesetzli- che Grenze nach Art. 2 Abs. 2 VRV von 1.5 µg/L deutlich nicht erreicht. Die Fahrunfähigkeit gilt daher nicht als erwiesen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Polizisten und die untersuchenden Ärzte das Verhalten des Be- schuldigten als unruhig, angetrieben und euphorisch beschreiben. Diese subjekti- ven Wahrnehmungen sind wie erwähnt nicht geeignet, die Fahrunfähigkeit des Be- schuldigten zu beweisen. Zum einen handelt es sich dabei um Gefühlsbewegun- gen, welche durchaus auch als Folge eines Unfalls und dem damit allenfalls ein- hergehenden Schreckenszustand entstehen können. Zum anderen kommt diesen subjektiven Wahrnehmungen gemäss den Weisungen betreffend der Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr im Anhang 9 unter Ziff. 1.1 in der Regel nur dann Bedeutung zu, wenn im Blut keine Substanzen nach Art. 2 Abs. 2 VRV nach- gewiesen werden können, was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das Argument der Vorinstanz, wonach zwischen der Anhaltung und der Blutentnahme drei Stunden lagen und es damit zu einem Abbau des Cannabis ge- kommen sei, vermag nicht zu überzeugen. Im Unterschied zu Alkohol kann bei Cannabis keine genaue Rückrechnung erfolgen, da THC im Organismus nicht kon- stant reduziert wird. Grundsätzlich wird THC zuerst schneller abgebaut, danach er- folgt der Abbau langsamer. Darüber hinaus erfolgt der Abbauprozess bei jeder Person aufgrund individueller Dispositionen in unterschiedlicher Län- ge (NIGGLI/FIOLKA, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strassenverkehrsrechtsta- gung 2010, S. 104; Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr im Anhang 9 Ziff. 2.3.4). Es kann daher nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, dass sich im Zeitpunkt des Vorfalles ein unbestimmt höherer THC-Wert als 1.5 µg/L im Blut des Beschuldigten befand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Blut des Beschuldigten zwar THC festgestellt wurde, jedoch der erforderliche Grenzwert nicht erreicht wurde und der Beschuldigte demnach als fahrfähig zu erachten ist. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. 14 14. Grobe Verkehrsregelverletzung durch starkes Bremsmanöver Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt sich aus zwei kumulativ zu erfüllenden objektiven Merkmalen zusammen. Einerseits muss eine grobe Ver- kehrsregelverletzung vorliegen und andererseits ein Hervorrufen oder Inkaufneh- men einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt gemäss dem Bundesgericht vor, wenn ei- ne wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet wird und ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten festgestellt wird (BGE 106 IV 385 E. 4). Der Täter muss mit seiner groben Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen hervorrufen oder in Kauf nehmen. Das Bun- desgericht setzt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilneh- mer mit einer erhöhten abstrakten Gefahr gleich. Die erhöhte abstrakte Gefahr er- gibt sich aus der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Ver- letzung (Urteil 6B_628/2014 vom 30. September 2014, E. 1.2; BGE 122 IV 173 E. 2.d). Die erhöhte abstrakte Gefährdung zeichnet sich gegenüber der einfachen abstrakten Gefährdung durch eine Handlungsweise aus, welche typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2012, S. 61 m.w.H.). Eine konkrete Gefahr hängt zusätzlich zur Nähe des Erfolgseintritts von den gravierenden Folgen im Fal- le des Erfolgseintritts ab (FIOLKA, a.a.O., N. 48 zu Art. 90 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 67 zu Art. 90 SVG). Zur Beurteilung, ob eine konkrete, eine erhöhte abs- trakte oder eine einfache abstrakte Gefahr vorliegt, ist die konkrete Situation mass- gebend. Dazu sind u.a. auch Tageszeit, Verkehrsdichte oder Sichtverhältnisse ein- zubeziehen (FIOLKA, a.a.O., N. 51 zu Art. 90 SVG). Aus subjektiver Sicht müssen sowohl die beiden Erfordernisse der groben Ver- kehrsregelverletzung als auch die Schaffung einer Gefahr zumindest in Kauf ge- nommen werden, wobei Inkaufnahme mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Handelns oder Verhaltens weiss, dieses jedoch pflichtwidrig nicht in Betracht zieht (FIOLKA, a.a.O., N. 93 zu Art. 90 SVG). Zum Zeitpunkt des Geschehens waren die Strassen- und Sichtverhältnisse optimal (pag. 4-5). Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug mit circa 130-135 km/h. Der Zeuge fuhr mit seinem PW mit circa 100 Meter Abstand und 120 km/h hinter dem Beschuldigten. Der Beschuldigte leitete unvermittelt ein starkes Bremsmanöver ein, weil er (richtigerweise) glaubte, ein Radargerät wahrgenommen zu haben. Ein ver- kehrsbedingtes starkes Bremsen ist nur dann gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder ein Notfall vorliegt (Art. 12 Abs. 2 VRV). Weder das Verkehrsaufkommen oder die Strassen- und Sichtverhältnisse, noch das Verhalten anderer Verkehrsteilneh- mer bzw. mögliche Gefahren haben es vorliegend gerechtfertigt, ein starkes Bremsmanöver durchzuführen. Die Wahrnehmung eines Radarkastens stellt kei- nen objektiv gerechtfertigten Grund dar, eine starke Bremsung einzuleiten und kann auch nicht mit einem von der Verteidigung geltend gemachten aufmerksamen Verhalten des Beschuldigten begründet werden (pag. 158). Es kann daher festge- 15 halten werden, dass durch die nicht gerechtfertigte starke Bremsung Art. 12 Abs. 2 VRV verletzt wurde. Zur Klärung der Frage, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung durch das Brems- manöver resultierte, kann die allgemeine Formel zur Berechnung des Anhaltewe- ges herangezogen werden. Unter Beachtung der normalen Witterungsverhältnisse sowie unter der Annahme einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekun- de («http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html»; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 98 zu Art. 90 SVG) ergibt sich für den Zeugen ein An- halteweg von 107 Meter (Berechnung gemäss der Tabelle des Strassenverkehrs- amts des Kantons St. Gallen «http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/ unfallanalysen/anhalteweg.html»; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 32 SVG) bei einem ungefähren Abstand der beiden Fahrzeuge von 100 Meter. Daraus ergibt sich, dass das starke Bremsmanöver vorliegend aufgrund des verhältnismässig ge- ringen Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen besonders geeignet war, eine Kollision zu verursachen. Aufgrund der Kollision mit der Mittelleitplanke wäre es durchaus möglich gewesen, dass der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer auf der Überholspur oder auf der Gegenfahrbahn gefährdet hätte. Eine Kollision auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, könnte schwerwie- gende Folgen für die körperliche Unversehrtheit des Zeugen (und auch des Be- schuldigten) gehabt haben. Damit verursachte das starke Bremsmanöver in der vorliegenden Situation mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat sich vorliegend bewusst bzw. vorsätzlich dazu entschieden, abzubremsen. Indem er in der beschriebenen Situation stark und ohne ernstlichen Grund abbremste, handelte er bezüglich der Gefährdung in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig. Er hat die Konsequenzen seines Handelns, nämlich die Gefährdung hochstehender Rechtsgüter Dritter – obwohl diese in der Situation offensichtlich war – pflichtwidrig nicht in Erwägung gezogen. Der Beschuldigte handelte damit in subjektiver Hinsicht grobfahrlässig. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte ist daher der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 15. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nach Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psy- chotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmit- tel vorsätzlich konsumiert oder Betäubungsmittel zum eigenen Konsum unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgese- hen oder das Verfahren kann eingestellt werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Das forensisch-toxikologische Gutachten (pag. 20) legt dar, dass im Blut des Be- schuldigten THC festgestellt wurde. Wie erwähnt, wurde jedoch der Grenzwert, welcher eine Fahrunfähigkeit belegt, nicht erreicht. Der Test zeigt damit, dass der Beschuldigte vermutungsgemäss THC konsumiert hatte, jedoch können die Um- stände und der Zeitpunkt des Konsums nicht genau bestimmt werden. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass nur ein sehr niedriger THC-Wert festgestellt wurde, ist 16 es nach Ansicht der Kammer angezeigt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszugehen und das Verfahren in diesem Punkt einzustel- len. V. Strafzumessung 16. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend erläutert, darauf wird verwiesen (pag. 119, S. 23 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere Art. 90 SVG schützt die Verkehrsordnung und den sicheren und reibungslosen Ab- lauf der Verkehrsvorgänge auf öffentlichen Strassen (MAURER, in: Kommentar StGB und weitere Erlasse, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 90). Der Beschuldigte hat ein starkes Bremsmanöver auf der Autobahn vollzogen. Die von ihm verursachte Kolli- sion mit der Mittelleitplanke hatte keine verletzten Personen zur Folge, andere Ver- kehrsteilnehmer wurden nicht involviert. Dass der Beschuldigte durch sein Handeln eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den Zeugen, geschaffen hatte, ist als tatbestandsimmanent zu beurteilen und ent- sprechen neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bezüglich der Einleitung des Bremsmanövers direkt vor- sätzlich und bezüglich der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer grobfahr- lässig, was jedoch als tatbestandsimmanent zu beurteilen und entsprechend neu- tral zu werten ist. Mit dem Bremsmanöver wollte der Beschuldigte seine übersetze Geschwindigkeit senken, um eine mögliche Busse zu vermeiden. Dem Beschuldig- ten wären andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, und die Kollision mit der Mittelleitplanke wäre vermeidbar gewesen. So hätte er die Geschwindigkeit oh- ne Weiteres reduzieren können, indem er den Fuss vom Gaspedal genommen und damit die Kollision mutmasslich vermieden hätte. Dies wirkt sich leicht verschul- denserhöhend aus. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet – unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), Strassenverkehrsgesetzgebung Ziff. VIII, Punkt 3.5 – für die grobe Verkehrsregelverletzung unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Strafe von 12 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 17 18. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (pag. 123, S. 27 der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Die Vorstra- fen liegen schon einige Jahre zurück und sind daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Umfang von lediglich 3 Strafeinheiten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers gestalten sich unauffällig und die finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. 19. Strafart, Strafmass und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; 311.0) und Art. 41 Abs. 1 StGB e contrario eine Geldstrafe von 15 Strafeinheiten auszufällen. Bei einem aktuellen monatlichen Net- toeinkommen von CHF 1‘500.00 beträgt der Tagessatz nunmehr CHF 35.00. 20. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die einschlägigen Vorstrafen des Be- schuldigten bereits einige Zeit zurückliegen und aufgrund des mit dem Unfall ver- bundenen Schocks davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine Lehren aus seinem Verhalten gezogen hat. Dem Beschuldigten ist daher – insbesondere mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die durch die Vorinstanz erhöht festgelegte Probezeit von 4 Jahren ist angesichts der Vorstrafen zu bestätigen (pag. 124 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). 21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Auch um der so- genannten Schnittstellenproblematik gerecht zu werden und weil die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, scheint es angezeigt, vorliegend gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszusprechen. Die Vorinstanz hat 20% der Geldstrafe ausgeschieden und als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Demnach sind 3 Tagessätze als Verbin- dungsbusse auszuscheiden, womit diese CHF 105.00 beträgt. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 18 22. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 35.00, ausma- chend CHF 420.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 105.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage. VI. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Schuldspruch zur Hälfte zu tragen. Von den Gesamtverfahrenskosten von CHF 2633.60 sind daher je CHF 1316.80 durch den Beschuldigten und den Kanton Bern zu tragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 800.00, gehen des- halb zu je CHF 400.00 zu Lasten des Beschuldigten und des Kantons Bern. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung in erster und oberer In- stanz zuzusprechen. Rechtsanwältin F.________ macht einen Aufwand von insge- samt knapp 40 Stunden und CHF 10‘894.05 (pag. 171 ff.) geltend, was der Kam- mer mit Blick auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Akte- numfangs als eher hoch erscheint. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verteidigung nach Eingang dieser Kostennote noch einige weitere Aufwendungen entstanden sein dürften, ist dieser Betrag jedoch insgesamt gerade noch als an- gemessen zu beurteilen. Der Beschuldigte ist demnach – entsprechend der Kos- tenverteilung – mit der Hälfte der entstandenen Aufwendungen, ausmachend CHF 5‘447.00, zu entschädigen. 19 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 29.07.2014 auf der C.________, D.________ - E.________ wird eingestellt; ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 29.07.2014 auf der C.________, D.________ - E.________ durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5‘447.00 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). III. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 29.07.2014 auf der C.________, D.________ - E.________ durch unsachgemässe Bedienung des Fahr- zeugs durch starkes Bremsmanöver (grobe Verkehrsregelverletzung); und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO 20 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 35.00, ausmachend total CHF 420.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 105.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 3. zur Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2633.60, ausmachend CHF 1‘316.80. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘316.80 sind durch den Kanton Bern zu tragen; 4. zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv); - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit Bern, 29. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin i.V. Baur Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21