16 werden kann. Für den Angeklagten nämlich würde eine Heilung den Verlust einer Instanz bedeuten. […] Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist deshalb auch dann zu überprüfen, wenn sie nicht gerügt wurde » (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2e éd. 2014, no 63a ad art. 9 StPO).