der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 9. Oktober 2013 auf der Autobahn A1, C.________ (Ort), durch - ungenügendes Rechtsfahren als Lenker eines Personenwagens - unzulässiges Beschleunigen zwecks Verhinderung eines Fahrstreifenwechsels - ungenügende Vorsicht gegenüber anderen Strassenbenützern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese sich nicht richtig verhalten werden und er wird in Anwendung der Artikel 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 7, 90 Abs. 1 SVG; 7 Abs. 1 VRV; 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: