Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). b) Entschädigung des amtlichen Verteidigers Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (pag. 309ff., vgl. auch Urteilsdispositiv Ziff. II). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt 1‘991.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).