Die insgesamt ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht.