Für die zwei anderen Verkehrsregelverletzungen, Verhinderung des Fahrstreifenwechsels sowie ungenügendes Rechtsfahren, erhöhte die Vorinstanz die Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um je CHF 50.00. Die insgesamt ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen.