V. Strafzumessung Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die ungenügende Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer als die schwerste Verkehrsregelverletzung und setzte hierfür eine Busse von CHF 400.00 fest (pag. 256ff.). Für die zwei anderen Verkehrsregelverletzungen, Verhinderung des Fahrstreifenwechsels sowie ungenügendes Rechtsfahren, erhöhte die Vorinstanz die Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um je CHF 50.00.