IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist vollständig und korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verweisen wird (S. 35ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 251ff.). Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 9. Ok-