Insgesamt vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Nach dem Gesagten liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, weshalb bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auf den vorinstanzlich als erwiesenen erachteten Sachverhalt abzustellen ist (vgl. vorangehend Ziff. 7). 8.10. Der vom Beschuldigten oberinstanzlich erneut gestellten Antrag auf Einholung eines DTC Gutachtens ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat vorliegend ein eingehendes und umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt.