Die Zeugenaussagen wurden ausführlich und vollständig erfasst und nachvollziehbar gewürdigt. Die objektiven Beweismittel wie das Fotodossier der Schäden, die Unfalldokumentation des UTD und die Fotodokumentation bezüglich der Testmarkierungen wurden ebenfalls korrekt wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Die hierauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind nach Ansicht der Kammer korrekt und nachvollziehbar. Insgesamt vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist.