Die Spuren und Beschädigungen lassen sich gemäss Polizist H.________, der eine 30-jährige Erfahrung in der Unfallaufnahme aufweist (pag. 137), sowie auch gemäss UTD-Gutachten dem von der Vorinstanz geschilderten Unfallhergang zuordnen. Die Vorinstanz verfällt somit mit der Würdigung der Spuren und Beschädigung nicht in Willkür. 8.9. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer der Unfallhergang durch die Vorinstanz eingehend erörtert worden. Die Zeugenaussagen wurden ausführlich und vollständig erfasst und nachvollziehbar gewürdigt.