Wenn die Vorinstanz folglich von diesem Sachverhalt ausgeht, dann ist das objektivierbar und bestimmt nicht willkürlich. 8.8. Soweit der Beschuldigte weiter geltend machte, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Sachverhalts den vorgefundenen und dokumentierten Spuren nicht richtig Rechnung getragen (Bremsspur, Scherben, Reifenquetschspur, Schleuderspur, Wischspur) und diese im Hinblick auf den Unfallablauf nicht richtig gewertet, kann grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen der Kammer verwiesen werden. Die Spuren und Beschädigungen lassen sich gemäss Polizist H.____