Aus diesem Unfallhergang ergebe sich, dass sich der Beschuldigte korrekt verhalten habe und das Verschulden am Unfall einzig E.________ treffe, der beim Spurenwechsel nicht die nötige Vorsicht habe walten lassen bzw. nicht den nötigen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten eingehalten habe. Die Vorinstanz stützte sich für ihre Sachverhaltsfeststellung auch bezüglich dieser dritten Kollision auf die Zeugenaussagen. Gemäss Aussagen von G.________ sei das grüne Auto irgendwie nach links gefahren und das blaue Auto habe sich dann gedreht. Der Lenker des grünen Autos habe das blaue Auto regelrecht abgeschossen (pag.