8.7. Gemäss Vorinstanz ist es zur dritten Kollision gekommen, weil der Wagen von E.________ auf Grund des Stosses des Beschuldigten hinten rechts (zweite Kollision) instabil geworden ist und sich hierauf nach rechts um die Vertikalachse gedreht hat, was in der dritten Kollision geendet hat. Die Drehung im Uhrzeigersinn ist an sich unbestritten, allerdings stellte der Beschuldigte die Ursache der Drehung anders dar. Der Beschuldigte behauptete, die Wirkung des von E.________ wegen dem Ausschwenken selbstverschuldeten Zusammenstosses (zweite Kollision) in Kombination mit dem Gegensteuer von E.___