Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar. Sie stimmt mit den Aussagen der Zeugen und mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen überein, sie lässt sich den Schadensbilder zuordnen und ist somit bestimmt nicht willkürlich. Auch die weiteren vom Beschuldigten angeführten Vorbehalte führen nicht zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 8.7. Gemäss Vorinstanz ist es zur dritten Kollision gekommen, weil der Wagen von E.__