_ regelrecht abgeschossen (pag. 134). Die Vorinstanz erachtete nach eingehender Würdigung diese Aussagen als glaubhaft und stützte hierauf ab. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass E.________ nach einem kurzen Disput als erster beschleunigt habe. Anschliessend habe auch der Beschuldigte beschleunigt und sei gegen die hintere rechte Fahrzeugseite des Wagens von E.________ gefahren und habe ihm sozusagen einen Stoss gegeben, als dieser vor ihm auf die rechte Spur wechseln wollte (pag. 249). Diese Sachverhaltsfeststellung ist nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar.