Er verweist zur Begründung dieser Version auf die Schadensbilder und Schadenshöhe. Wer für diese Kollision verantwortlich ist, lässt sich nach Ansicht der Kammer allein den isoliert betrachteten Schadensbilder nicht entnehmen. Ob nun E.________ in den Beschuldigten reingefahren ist oder, wie es der Zeuge G.________ beschrieb, der Beschuldigte es war, der den Wagen von E.________ geradezu abgeschossen habe (pag. 134), ist eine Frage der Würdigung der erfassten Schadensbilder in Kombination mit den verschiedenen Zeugenaussagen zum Unfallhergang. So sagte auch der Sachverständige J._____