Da das Fahrzeug von E.________ hinten einen grossen Überhang aufweise, sei sein Fahrzeug beim Zurücklenken ausgeschwenkt und mit der rechten Seite des Hecks an die linke Seite der Front des Fahrzeug des Beschuldigten geprallt. Es sei folglich durch den Fahrfehler von E.________ zu dieser zweiten Kollision gekommen und nicht, wie gemäss Vorinstanz, weil der Beschuldigte seinen Wagen gegen links gelenkt und E.________ nicht habe einspuren lassen wollen. Er verweist zur Begründung dieser Version auf die Schadensbilder und Schadenshöhe.