beschränkt. Somit besteht in den Aussagen gemäss Protokoll und der abgebildeten Tempotafel kein Widerspruch. Hieraus leitet sich jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ab. 8.6. Der Beschuldigte machte weiter geltend, die aus seiner Sicht erste, nach Ansicht der Vorinstanz zweite Kollision habe sich wie folgt abgespielt: E.________ habe beim Versuch, die Spur zu wechseln, festgestellt, dass die Lücke vor dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht ausreichend gross gewesen sei für einen Spurenwechsel und habe deshalb zurück nach links gelenkt. Da das Fahrzeug von E.______