48) sei klar ersichtlich, dass nach der Unfallstelle eine Tempolimite 100km/h signalisiert gewesen sei. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was die Tempolimite grundsätzlich an der relevanten Sachverhaltsfeststellung zu ändern vermöchte. Jedenfalls ist die Tempolimite 100 – wie der Beschuldigte selber erkannt hat – auf dem Foto in pag. 48 erst nach der Unfallstelle ersichtlich. Gemäss Protokollen (z.B. pag. 13) war die Geschwindigkeit vor und an der Unfallstelle temporär auf 80 km/h und im einstreifigen Bereich auf 60km/h beschränkt.