__ auf die Höhe des Beschuldigten gelangt sei und weil E.________ seinerseits auf der Überholspur keinen ausreichenden seitlichen Abstand beim Überholen vom Beschuldigten gewahrt habe (pag. 246), ist somit nicht willkürlich. 8.5. Gemäss Eingabe des Beschuldigten sei weiter die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Unfallort in den Protokollen mit 60km/h nicht richtig wiedergegeben worden. Auf dem Foto des Unfallortes (pag. 48) sei klar ersichtlich, dass nach der Unfallstelle eine Tempolimite 100km/h signalisiert gewesen sei.