Wenn die Vorinstanz somit davon ausgeht, dass der Beschuldigte nahe am Mittelstreifen fuhr bzw. gegen die Mittellinie steuerte, dann ist das offensichtlich nicht unhaltbar und sie verfällt damit nicht in Willkür. Die konkrete Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach sich die beiden Fahrzeug seitlich touchiert hätten, weil der Beschuldigte innerhalb des Normalstreifens zu weit links gefahren sei, als E.________ auf die Höhe des Beschuldigten gelangt sei und weil E.________ seinerseits auf der Überholspur keinen ausreichenden seitlichen Abstand beim Überholen vom Beschuldigten gewahrt habe (pag.