8 am Ende nicht auf dem Überholstreifen gestanden (pag. 141). Diese Aussage des Sachverständigen unterstreicht den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen G.________ und F.________. Wenn die Vorinstanz somit davon ausgeht, dass der Beschuldigte nahe am Mittelstreifen fuhr bzw. gegen die Mittellinie steuerte, dann ist das offensichtlich nicht unhaltbar und sie verfällt damit nicht in Willkür.