Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei innerhalb der Normalspur mit einem Abstand von ca. 60 cm vom markierten Mittelstreifen entfernt gefahren (in der Hauptverhandlung waren es noch 15 cm gewesen; pag. 143). Gestützt auf die Zeugenaussagen fuhr der Beschuldigte mindestens zeitweise, insbesondere aber im relevanten Zeitraum vor der Kollision auf der Mittellinie (pag. 135 Zeuge G.________, pag. 14 Zeugin F.________). Die Zeugen sind glaubhaft und haben kein Interesse an einer Falschbezichtigung. Auch der Sachverständige J.________ führte aus, wäre der Beschuldigte auf dem Normalstreifen gefahren, wäre er bei diesem Unfall