und des Sachverständigen J.________ auf eine seitliche Kollision schliesst, dann ist das objektivierbar und sie verfällt damit bestimmt nicht in Willkür. Die Vorinstanz führte hierzu noch aus, die Kollision sei nur leicht gewesen, es sei deshalb gut möglich, dass der Beschuldigte die Kollision gar nicht bemerkt habe. Diese Erklärung scheint der Kammer ebenfalls plausibel. 8.4. Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei innerhalb der Normalspur mit einem Abstand von ca. 60 cm vom markierten Mittelstreifen entfernt gefahren (in der Hauptverhandlung waren es noch 15 cm gewesen;