Nach Ansicht der Kammer stimmen die Angaben zur Höhe der beiden Schäden mit durchschnittlich 92-92.5 cm deshalb auch auf Grund der Messungen gemäss Fotodokumentation absolut überein. Dabei ist eine kleine Divergenz von durchschnittlich rund 1cm ohne weiteres auch mit der Federung der Fahrzeuge während dem Vorfall, dem Gewicht der beiden damals einsitzenden Lenker oder der Beweglichkeit des Aussenspiegels erklärbar. Wenn nun die Vorinstanz im Ergebnis gestützt auf die beiden Schadensbilder, gestützt auf den UTD-Bericht und gestützt auf die Aussagen des Polizisten I.________ und des Sachverständigen J.____