_ gab an der erstinstanzlichen Einvernahme zur Streifkollision noch zu Protokoll, er verweise auf Foto Nr. 6 und 10. Das Profil und die Höhe (92cm) der Beschädigungen würden übereinstimmen. Auf Grund der Einschätzung der Polizei und des UTD bzw. des Sachverständigen hat somit eine seitliche Streifkollision stattgefunden. Ein Blick auf die Fotodokumentation zeigt zudem, dass die Abriebspuren des rechten Seitenspiegels des Fahrzeugs von E.________ circa auf der Höhe 92,5cm beginnen (pag.