Gemäss seiner Einschätzung, habe es auf Grund der vorgefundenen Schäden, eine seitliche Kollision gegeben haben müssen (pag. 138). Der UTD bestätigte in seiner Unfalldokumentation, dass die leichten Abriebspuren am rechten Aussenspiegel von E.________ mit der sogenannten ersten Streifkollision korrespondieren. Auch die Antragsspuren (Abriebspuren, Abschmelzungen) an der linken Fahrzeugseite von A.________ würden mit dieser Streifkollision korrespondieren. Der Sachverständige J.________ gab an der erstinstanzlichen Einvernahme zur Streifkollision noch zu Protokoll, er verweise auf Foto Nr. 6 und 10.