7 von der Höhe her nicht übereinstimmen. Der Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten könne somit nicht vom Fahrzeug von E.________ verursacht worden sein. Die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz gingen vom Stattfinden einer ersten Streifkollision aus. Es ist zu prüfen, ob diese Feststellung offensichtlich unhaltbar ist. Polizist I.________ war Einsatzleiter am Unfallort. Gemäss seiner Einschätzung, habe es auf Grund der vorgefundenen Schäden, eine seitliche Kollision gegeben haben müssen (pag.