_ deshalb das Fahrzeug des Beschuldigten touchiert habe mit den entsprechenden Folgen (pag. 291ff.). Im Einzelnen bringt die Verteidigung die nachfolgenden Argumente vor, welche unter dem Willküraspekt zu prüfen sind. 8.3. Die Verteidigung machte in der Berufungsbegründung geltend, es habe gar keine erste Streifkollision gegeben. Die von der Polizei festgehaltenen Spuren würden die behauptete Streifkollision nicht belegen. Die Höhe des rechten Seitenspiegels (93cm, pag. 34) des Fahrzeuges von E.________ und der an der linken Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten festgestellte Schaden (91,5cm, pag. 41) würden