Auf die korrekte Wiedergabe der Beweismittel durch die Vorinstanz wird verwiesen (pag. 228ff.). 8.2. Die Verteidigung machte in ihrer Eingabe zusammenfassend geltend, es habe keine erste seitliche Streifkollision stattgefunden, es habe insgesamt nur zwei, nicht drei Kollisionen gegeben. Der Beschuldigte habe sich immer korrekt verhalten. Es sei nur deshalb zu den zwei anderen Kollisionen gekommen, weil E.________ seinerseits beim Spurenwechsel nicht die nötige Vorsicht habe walten lassen und E.________ deshalb das Fahrzeug des Beschuldigten touchiert habe mit den entsprechenden Folgen (pag.