Weiter führte sie aus, es sei für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes ein unfalltechnisches DTC- Gutachten erforderlich. Die Kammer kann auf Grund der eingeschränkten Kognition bei Übertretungen lediglich überprüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339;