6 (zweite Kollision). Dadurch wurde der Wagen von E.________ instabil und nach rechts um die Vertikalachse gedreht, wodurch die Fahrzeuge zum dritten Mal kollidierten und in der von der Polizei vorgefundenen Unfallendposition stehen blieben. Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsbegründung geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Weiter führte sie aus, es sei für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes ein unfalltechnisches DTC- Gutachten erforderlich.