Als E.________ daraufhin brüsk beschleunigte und den beabsichtigen Fahrbahnwechsel erneut einleitete, beschleunigte auch der Beschuldigte. Der Beschuldigte wollte E.________ nicht einspuren lassen, weshalb er seinen Wagen weiter gegen links Richtung Überholspur lenkte. In der Folge kollidierte er mit seinem Personenwagen vorne links mit der rechten Fahrzeughälfte (Höhe Stossfänger hinten) des Personenwagens von E.________