7. Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete nach eingehender Beweiswürdigung gestützt auf den Strafbefehl (pag. 19) folgenden Sachverhalt als erwiesen (pag. 251): Der Beschuldigte fuhr im Kolonnenverkehr in seinem grünen Citroen auf dem Normalstreifen unstetig weit links auf dem Normalstreifen. Er sah E.________ in seinem blauen Lancia auf der Überholspur an sich vorbeifahren, der den rechten Blinker angeschaltet hatte. E.________ versuchte mehrmals, vor dem Beschuldigten auf den Normalstreifen zu wechseln.