Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Vorverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt wurden und gegen keine Rechtsnormen verstossen haben. Das erstinstanzlich ergangene Urteil ist somit nicht rechtsfehlerhaft i.S. von Art. 398 Abs. 4 StPO. Soweit der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung inhaltlich geltend macht, aus den Beweismitteln ergebe sich, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt habe, wird auf die Ausführungen in Ziff. III. nachfolgend verwiesen. III. Überprüfung nach Art. 398 Abs. 4 StPO: offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung