Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und das erstinstanzliche Protokoll entspricht dem üblichen Rahmen. Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine Anzeichen dafür, dass das Protokoll Lügen und Unwahrheiten beinhalte, dass der Ablauf der Verhandlung nicht formell korrekt durchgeführt worden sei oder die Gerichtspräsidentin in irgendeiner Form ihr Amt missbraucht hätte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Vorverfahren wie auch das erstinstanzliche Verfahren in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt wurden und gegen keine Rechtsnormen verstossen haben.