Die StPO verlange die Protokollierung der Plädoyers nicht, nur die Anträge der Parteien seien festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei. Wenn ein Plädoyer protokolliert werde, dann nur betreffend den wesentlichen Inhalt. Im vorliegenden Verfahren seien die Ausführungen des Beschuldigten unter anderem deshalb protokolliert worden, weil dieser den Unfallhergang teilweise anders geschildert habe, als in seinen bisherigen Aussagen. Die Vorinstanz erklärte weiter zum im Protokoll wiedergegebenen Ablauf der Verhandlung, die Gerichtspräsidentin habe den Ablauf der Fortsetzungsverhandlung erläutert und nachdem der Beschuldigte an seiner