Es bestehen somit keinerlei Anzeichen dafür, dass im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden wäre. Der Beschuldigte beanstandete weiter, die Fortsetzungsverhandlung sei ein Akt von Willkür, Amtsmissbrauch und Gesetzesmissachtungen gewesen. Er führte hierzu aus, das Protokoll sei ein Sammelsurium von Lügen- und Unwahrheiten (pag. 201). Die Vorinstanz äusserte sich zum Protokoll dahingehend, dass das Protokoll vom Gerichtsschreiber im praxisüblichen Rahmen verfasst worden sei. Die StPO verlange die Protokollierung der Plädoyers nicht, nur die Anträge der Parteien seien festzuhalten, was vorliegend erfolgt sei.