Somit wurde in dieser Hinsicht weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt. Das rechtliche Gehör wurde zudem in den verschiedenen Verfahrensstadien auch dadurch gewährt, dass der Beschuldigte im Vorverfahren von der Polizei und im erstinstanzlichen Verfahren von der Gerichtspräsidentin als Beschuldigter einvernommen wurde. Der Beschuldigte konnte weiter während der Hauptverhandlung im Rahmen seines Plädoyers seine Anträge ordnungsgemäss begründen. Es bestehen somit keinerlei Anzeichen dafür, dass im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden wäre.