Wie bereits vorangehend ausgeführt, wurde im Vorverfahren gründlich und korrekt untersucht, die Strafbehörden haben die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Regionalgericht haben zudem verhältnismässig grosse Anstrengungen zur Klärung des Sachverhalts unternommen. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden – wo zur Klärung des Sachverhalts nötig und sinnvoll – gutgeheissen. Somit wurde in dieser Hinsicht weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt.