es bestehen keine Anzeichen dafür, dass diese gefälscht oder verfälscht worden wäre. Eine Rechtsverletzung im Vorverfahren ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Der Beschuldigte rügte pauschal die Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO, ohne diese jedoch näher zu begründen (pag. 200). Wie bereits vorangehend ausgeführt, wurde im Vorverfahren gründlich und korrekt untersucht, die Strafbehörden haben die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt.