Es wurde ein Unfallaufnahmeprotokoll erstellt, welches vollständig ausgefüllt wurde. Die Aussagen des Beschuldigten, der weiteren Beteiligten und der Auskunftspersonen wurden im Unfallaufnahmeprotokoll aufgenommen. Auch die angetroffene Situation, die Spuren, Massnahmen und Verhältnisse wurden darin ordnungsgemäss wiedergegeben (pag. 3 ff.). Die Unfallaufnahme ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer wurde auch die Unfalldokumentation durch den UTD ordnungsgemäss und sorgfältig auf Grund der vorhandenen Daten (Fotos, Masse und Skizzen) erstellt (pag. 42ff.); es bestehen keine Anzeichen dafür, dass diese gefälscht oder verfälscht worden wäre.