4 auch die Kammer davon aus, dass das Strafbefehlsverfahren in einem korrekten und üblichen Umfang abgelaufen ist. Der Beschuldigte legte weder konkret dar, welche Beweismittel zurück behalten worden seien, noch inwiefern vorsätzlich erhebliche fallbezogene Tatsachen verschwiegen worden seien. Er äusserte namentlich sein Misstrauen gegenüber der Unfallaufnahme und gegenüber der vom UTD erstellten Unfalldokumentation. Die Unfallaufnahme ist nach Ansicht der Kammer im üblichen Umfang abgelaufen. Es wurde ein Unfallaufnahmeprotokoll erstellt, welches vollständig ausgefüllt wurde.