6. Überprüfung durch die Kammer In den Vorwürfen gegen die Strafverfolgungsbehörde führte der Beschuldigte unter anderem auf, es seien Beweismittel zurückbehalten und vorsätzlich erhebliche fallbezogene Tatsachen verschwiegen worden (pag. 200). Da diese Vorwürfe vom Beschuldigten bereits in der Berufungsanmeldung vorgebracht wurden, äusserte sich auch die Vorinstanz im Rahmen von Vorbemerkungen in ihrer darauffolgenden Urteilsbegründung dazu (pag. 222). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht